HELOEDV

Allgemeine Geschäftsbedigungen

1.      Geltungsbereich

1.1    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen (wie Wartung, Pflege und Testweise Überlassung von DV-Systemen, Schulung und EDV-Organisationsberatung), soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

1.2    Abweichende Geschäftsbedingungen, die von einem Auftraggeber seinem Auftrag zugrunde gelegt werden, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.3    Vertragsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.4    Wir sind jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Ansonsten behalten die ursprünglichen AGB Gültigkeit.

 

2.      Vertragsabschluss

2.1    Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2    Der Auftraggeber ist 2 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge gelten als rechtswirksam nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.3    Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so gilt dies als neues Angebot, das der Auftraggeber innerhalb einer Woche annehmen kann. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage unseres neuen Angebots zustande.

2.4    Alle Vereinbarungen und Angaben gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2.5    Alle in Prospekten und sonstigen an den Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben stellen unverbindliche Angaben der Zulieferer dar. Wir stehen für sie nur dann ein, sofern wir hierfür eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung schriftlich gegeben haben.

2.6    Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück, so ersetzt er den uns entstandenen Schaden. Dieser beträgt im Zweifelsfall 20 % des Bruttoauftragswertes.

 

3.      Vertragsdauer und Kündigung

3.1    Verträge über unsere Leistungen treten mit ihrem wirksamen Abschluss in Kraft. Sie werden, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, als befristete Verträge geschlossen. Die Mindestlaufzeit für alle Verträge beträgt 12 Monate.

3.2    Für eine Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn der Auftraggeber seine Kündigung nicht ausdrücklich fristgerecht erklärt. Wird die Erklärung unterlassen, verlängert sich das Vertragsverhältnis demzufolge stillschweigend um 12 Monate. Im Falle der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gilt für die Kündigung ebenfalls die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer von 12 Monaten.

3.3    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, insbesondere aus den in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegten Gründen, bleibt unberührt.

3.4    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

4.      Leistungserbringung und Termine

4.1    Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2    Alle Leistungserbringungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Versorgung durch den Zulieferer. Außerdem erfolgen sie nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Auftraggeberverzug um die Zeit, die der Auftraggeber in Verzug ist. Teilleistungen sind zulässig.

4.3    Unsere Remote-Support Leistungen werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der T-Com erbracht.

4.4    Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen (Unfall, Verkehrsstau, Flugverzögerungen etc.), die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der T-Com usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder unter Unterauftragnehmern eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

4.5    Soweit wir kostenlose Dienste und Leistungen erbringen, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs- Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

4.6    Fremdleistungen, insbesondere die von unseren Leistungspartnern, werden ausschließlich zu den Preisen und Regeln der Leistungspartner erbracht.

4.7    Arbeiten, die zu Wartungszwecken erforderlich sind, können zu Unterbrechungen führen. Für die Dauer dieser Unterbrechungszeit sowie einer angemessenen Vor- und Nachlaufzeit sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

 

5.      Geheimhaltung/Schutz Datenschutz und Urheberrechte

5.1    Alle Daten werden von uns gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch und/oder manuell gespeichert und im Rahmen des Datenschutzgesetzes weiterverarbeitet.

5.2    Sowohl wir als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.

5.3    Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von uns gefertigten Schriftstücke, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Teststellungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und sie Dritten nicht zugänglich macht. Soweit an unseren Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei uns.

5.4    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sich oder Dritten Daten und Informationen durch unsere Dienste zu verschaffen, welche nicht für ihn oder Dritte bestimmt sind.

5.5    Die Verpflichtung des Auftraggeber zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt wird.

5.6    Der Auftraggeber erkennt an, dass er bei einem Verstoß gegen Schutz- und Urheberrechte alle rechtlichen Risiken und Folgen selbst trägt.

5.7    Unser Unternehmen ist Partner der OK-EDV-Dienstleistungen – Oliver Kuhn, Infogate – Michael Bauer, Toowoxx Systemtechnik GmbH – Christian Thoma. Mit der Annahme unserer AGB erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass bei einem Überangebot von Aufträgen diese an unsere Partner weitergegeben werden können.  Es wird somit eine schnellstmögliche Bearbeitung aller Aufträgen ermöglicht. Das Hinzuziehen hier nicht aufgeführter Drittfirmen bedarf der Genehmigung des Auftraggebers in schriftlicher Form. Drittfirmen sind auch selbständige freiberufliche Mitarbeiter des Auftragnehmers.

5.8    Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der entgegennehmenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben wurden, unabhängig selbst entwickelt wurden oder von der weitergebenden Partei veröffentlicht wurden.

5.9    Nach Ablauf des Vertrages, oder einer wirksamen Kündigung seitens des Leistungsnehmers/ Leistungsgebers, hat der Leistungsnehmer bzw. der Auftraggeber geeignete Maßnahmen zu treffen, die Zugänge (Passwörter und Sicherheitsvorschriften) seiner DV-Anlagen so zu verändern und zu sichern, dass externe und interne Zugänge an seine DV-Anlagen durch die HELO EDV-Dienstleistungen, in gewohnter Weise nicht mehr möglich ist. Für Folgeschäden dieser Art übernehmen wir keine Haftung.

5.10   Nach Abschluss der Zusammenarbeit bzw. nach Erfüllung der jeweiligen Bestellungen des Auftraggebers werden gegenseitig vertrauliche Unterlagen am Firmensitz der beiden Parteien zurückgeben. Ein Zurückhaltungsrecht der Vertragspartner wird ausgeschlossen.

5.11   Wir werden vom Vertragspartner zugelassene Drittfirmen im erforderlichen Umfang zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB verpflichten und die Beachtung dieser Bestimmungen überwachen.

 

6.      Mitwirkung des Auftraggebers

6.1    Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere Tätigkeiten zu unterstützen. Er schafft möglichst günstige ideelle und materielle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages und stellt nötigenfalls Arbeitsräume und Arbeitsmittel zur Verfügung.

6.2    Der Auftraggeber benennt eine oder mehrere Kontaktpersonen. Diese Kontaktperson ist besorgt, die zur bestmöglichen Erfüllung des Auftrages erforderlichen Zwischenentscheidungen zu treffen bzw. zu veranlassen.

6.3    Der Nutzer ist verpflichtet unsere Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,

a) die Zugriffsmöglichkeit auf unsere Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;

b) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an unseren Diensten erforderlich sein sollten;

c) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen

d) uns erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);

e) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

 

7.      Mitwirkung des Auftragnehmers

7.1    Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Entsprechendes gilt für Störungen sowie bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder  Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Meinung zu einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führen kann. Die Weisung braucht nicht  befolgt zu werden, solange sie nicht durch den Auftraggeber geändert oder ausdrücklich bestätigt wird.

 

8.      Sicherheitsgateways für Netzwerkübergänge (Firewall-Systeme)

8.1    Um das interne Netz abzusichern, kann es erforderlich sein, eine Firewall zu installieren. Eine solche Sicherungspflicht kann sich beispielsweise aus § 9 BDSG oder den Landesdatenschutzgesetzen ergeben, wenn personenbezogene Daten zu schützen sind.

8.2    Eine Protokollierung an der Firewall ist zulässig, sofern die Daten einer Abrechnung der Telekommunikation dienen oder wenn es sich auf einen Angriff auf das System handelt. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist nicht erlaubt.

8.3    Inhaltskontrollen können einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellen. Werden Mechanismen zum Content Filtering eingesetzt, beispielsweise um sicherheitskritische Inhalte wie Viren aus E-Mail-Nachrichten auszusondern, sollte möglichst automatisiert kontrolliert werden, um den Eingriff gering zu halten.

8.4    Zugangsrechte zu einem Firewall-System und Zugriffsrechte auf gespeicherte Daten und IT-Anwendungen dürfen nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.

8.5    Auf den eingesetzten Komponenten darf nur Software vorhanden sein, die für die Funktionsfähigkeit der Firewall nötig ist. Die installierte Software (inkl. aller Konfigurationsdateien) muss ausführlich dokumentiert und begründet werden. Im besonderen Masse gilt dies für gestartete Programme.

8.6    Die Einstellung der Filterregeln bei einer Erstinstallation muss sicherstellen, dass alle Verbindungen, die nicht explizit erlaubt sind, blockiert werden. Bei einem völligen Ausfall der Firewall-Komponente dürfen keine IP-Pakete mehr durchgelassen werden.

8.7    Für Verbindungen auf der Anwendungsschicht müssen alle unterstützten Befehle benutzerabhängig und zeitabhängig erlaubt oder verboten werden können

8.8    Für jede aufgebaute und abgewiesene Verbindung auf der Anwendungsschicht muss eine Protokollierung von Benutzer-Identifikation, IP-Adresse des Quell- und Zielrechners, Portnummern, Zeit, Datum und der zutreffenden Regel durchgeführt werden, wobei auch Einschränkungen auf bestimmte Verbindungen möglich sein müssen. Bei den Diensten, die auf Anwendungsschicht unterstützt werden, muss eine weitergehende Protokollierung möglich sein, z. B. bei HTTP zusätzlich die angeforderte URL oder bei SMTP die E-Mail-Adresse des Adressaten.

8.9    Die Struktur des zu schützenden Netzes muss verdeckt werden können, d. h. dass z. B. keine internen Header-Informationen wie Benutzernamen, Rechnernummern, -namen nach außen gelangen können.

8.10   Der Intrusionsschutz ist durch vorbeugende Maßnahmen sicherzustellen.

8.11   Alle Firewall-Komponenten müssen mit der Ortszeit synchronisiert werden können.

8.12   Die Protokollinformationen und die Alarmierungen von allen Komponenten müssen über einen vertrauenswürdigen Pfad an eine zentrale Stelle geschickt werden können und spezielle, einstellbare Protokollmeldungen müssen zu einer unverzüglichen Warnung führen.

8.13   Die Auswertung der Protokollierungsdaten muss umfassend unterstützt werden, z. B. durch Suchfunktionen, Ausblenden uninteressanter Daten, Sortierung nach bestimmten Feldern usw. Wichtig ist eine automatisierte Auswertung der Protokolldaten.

8.14   In einem Notfallplan ist eine geeignete Eskalationsprozedur festzuschreiben. Notwendige Angaben sind dabei u. a. Ansprechpartner, Verantwortliche, alternative Kommunikationswege, Handlungsanweisungen und Lagerort möglicherweise benötigter Ressourcen (z. B. Magnetbänder).

8.15   Für VPN-Verbindungen ist eine Hashfunktion auszuwählen, die zur Unterstützung der Authentikation, der Erkennung der Datenunversehrtheit oder dem Urheber- und Empfängernachweis dient.

8.16   Für die Firewall-Komponenten muss sowohl eine dauerhafte Versionspflege als auch Unterstützung bei der Installation sowie Schulungsmöglichkeiten verfügbar sein.

 

9.      Haftungsbeschränkungen

9.1    Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sowie sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind sowohl gegenüber uns wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9.2    Für Schäden, welche durch falsche Informationen, den Einsatz fehlerhafter Software oder fehlerhafte Produkte von Dritten entstanden sind, wird von uns keine Haftung übernommen. Des Weiteren werden keine Schadensersatzansprüche, welche aufgrund fehlerhafter Speicherung oder Übermittlung von Daten oder durch Verlust von Daten entstanden sind, gewährt. Ebenso sind Schadensersatzansprüche, welche aufgrund fehlender Überprüfung gespeicherter oder übermittelter Daten entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt besonders, wenn das interne Firmennetzwerk dauerhaft oder zeitweilig mit öffentlichen Netzen (z.B Internet, BTX , Fax o.ä.) verbunden ist.

9.3    Für Schäden, welche durch eine fehlende oder falsche Firewall/Router- Konfiguration (Netzwerkübergänge) entstanden sind, wird von uns keine Haftung übernommen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9.4    Wir haften des Weiteren nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, in dem er die Informationen übermittelt.

9.5    Ist ein schadenverursachendes Ereignis auf Monopolübertragungswegen der T-Com eingetreten, gelten die im Verhältnis von T-Com und unser anwendbaren Bestimmungen.

9.6    Haftungsausschluss für abgekündigte Programmversionen und nicht mehr herstell- und lieferbare Hardware: Die Wartung vom Hersteller abgekündigter Software- oder Hardwareprodukte ( Betriebssysteme, System- oder Anwendungsprogramme, Prozessoren, Speicher etc. ) wird von uns nur freiwillig angeboten und durch diese Situation entstehende Mehraufwendungen werden generell voll und ohne Auftragserfüllungsgarantie berechnet. Wir machen hier extra darauf aufmerksam, dass für Schäden, verursacht durch den Einsatz herstellerabgekündigter Software- und Hardwareprodukte, keinesfalls ein Haftungsanspruch gegenüber uns geltend gemacht werden kann, auch dann nicht, wenn der Wartungsauftrag von uns freiwillig angenommen wurde. Für Serviceverträge mit festgelegter monatlicher Pauschalvergütung werden Wartungs- und Reparaturleistungen an betroffenen Systemen extra berechnet. Der Geltungsbereich dieser Haftungsbeschränkung gilt
ab einem - auf einem System (Server,PC, etc.) enthaltenen - abgekündigten Programm, oder einer Hardwarekomponente.

9.7    Haftungsausschluss für falsch lizenzierte Software & Hardware: Wurden falsch lizenzierte Software- oder Hardwarekomponenten auf ein System aufgespielt bzw. von uns erkannt, werden wir Wartungsaufträge für den Betrieb solcher Produkte ablehnen. Auch hier machen wir darauf aufmerksam, dass die Nutzung solcher Produkte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lizenzierung im gesamten Umfang Sache des Auftraggebers ist. Dies gilt auch für die selbständige Informationsbeschaffung des Auftraggebers, in welchen Umfang Soft- und Hardware bei ihm im Betrieb lizenziert ist. Voraussetzung für die Installation von Softwareprodukten ist das Vorhandensein einer Softwarelizenz für das zu installierende Softwareprodukt. Vorraußetzung für die Installation von Hardwareprodukten ist, dass die zu installierenden Sachen freies Eigentum des Auftraggebers sind. Sollte nach einem Wartungsauftrag einer dieser hier beschriebenen Fälle eintreten und ein Rückbau notwendig werden, trägt der Auftraggeber die gesamte Aufwandsentschädigung. Gleiches gilt für Serviceverträge mit festgelegter monatlicher Pauschalvergütung.

9.8    Haftungsausschluss für Virenschutz: Dem Nutzer ist bekannt, dass es keinen 100 %igen Schutz gegen Computerviren und vergleichbare Angriffe und Sicherheitslücken geben kann. Meldungen über akute oder latente Gefahren (nachfolgend schlicht „Meldungen“) können sich begriffsnotwendig immer erst auf bereits bekannt gewordene und zumeist in Umlauf gebrachte Gefahren beziehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Meldungen erst zur Verfügung stehen, wenn sich eine Gefahr bereits verwirklicht hat. Tritt dieser Fall ein, dann können grundsätzlich keine Haftungsansprüche an uns gestellt werden. Gleiches gilt auch auf Systemen ohne Virenschutz. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung des Virenschutzes ein erhebliches Schadensrisiko besteht und bei Virenbefall der gesamte Geschäftsablauf beeinträchtigt bzw. zum Erliegen kommen kann. Für Serviceverträge mit festgelegter monatlicher Pauschalvergütung werden Wartungs- und Reparaturleistungen an betroffenen Systemen extra berechnet. Für Systeme ohne Virenschutz können wir Wartungs- und Reparaturarbeiten ablehnen.

9.9    Haftungsausschluss für veraltete Soft- und Hardware: Keine Gewähr übernehmen wir für Software- und Hardware (vom Hersteller jedoch noch nicht abgekündigt); die über einen längeren Zeitraum nicht mehr durch den Auftraggeber aktualisiert worden ist. Für IT-Hardware (ausgenommen externe Faxgeräte, externe Analogmodems, Telefonanlagen) nehmen wir max. vier bis fünf Jahre und für Software die Aktualisierungsintervalle der jeweiligen Hersteller als Grundlage unserer Haftungsbeschränkung. Kommt es nachweislich durch veraltete Soft- und Hardware zu Betriebsstörungen, dann werden Wartungsaufträge von uns nur freiwillig angeboten und Mehraufwendungen voll und ohne Auftragserfüllungsgarantie berechnet. Auch Haftungsansprüche gegenüber uns können hier nicht gelten, da mit Überschreiten der von uns festgelegten Betriebsdauer der Hardwarekomponenten, aus Erfahrung, ein konstant stabiler Betrieb der IT-Analage nicht mehr gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für Systeme mit veralteter Software, denn hier besteht ein nicht kalkulierbares Risiko von Fehlfunktionalität, Fehlinteraktion mit anderen Softwarekomponenten und Sicherheitslücken.

9.10   Haftungsausschluss für Datensicherung: Grundsätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber bzw. der Datenhalter die Datensicherung selbst zu kontrollieren, denn Versäumnisse bei der Datensicherung werden nach der Rechtsprechung dem Anwender als Mitverschulden angelastet. Keine Gewähr übernehmen wir für Datensicherungen, die a) nicht in regelmäßigen Abständen durchgeführt wurden, b) nicht in regelmäßigen Abständen vom Datenhalter kontrolliert bzw. testweise Rückgesichert wurden, c) an veraltete Sicherungseinheiten ( Datensicherungsservern, Bandlaufwerke, Libraries, einmal- bzw. mehrfach beschreibbare optische Datenträger ), d) mit Sicherungssystemen ( Datensicherungssoftware, Hardware) durchgeführt wurden, die der Aufgabe "erfolgreiche Datensicherung in ihrem Hause" nicht entsprechen können (unvertretbarer, verhältnismäßig hoher und komplizierter Sicherungsaufwand), e) durch öffentliche bzw. Funk Netzwerke ( WAN, WLAN, Internet, Telefonleitung ) dem Sicherungssystem zugeführt werden,  f) unter die Paragraphen Virenschutz, veraltete Soft- und Hardware, Lizenzierung und abgekündigte Hard- und Software fallen. Für Datensicherungen auf Festplatten übernehmen wir Grundsätzlich keine Haftung. Das Gleiche gilt für die Lesbarkeit der verwendeten Datenträger, da die Qualität der Lesbarkeit eines Datenträgers direkt von der Handhabung (Transport) und Lagerung (Ort, Temperatur, Luftfeuchte) abhängig ist, so dass diese nicht kalkulierbaren Faktoren es unmöglich machen, eine Lesbarkeitsgarantie in Anzahl von Monaten/Jahren abzugeben. Für die Wiederherstellung von Daten haften wir nur bei Verschulden und nur soweit der Auftraggeber sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgreich erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere haften wir nicht für dadurch entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Für Serviceverträge mit festgelegter monatlicher Pauschalvergütung werden Wartungs- und Reparaturleistungen - die diesem Haftungsausschluss entsprechen - extra berechnet, können jedoch in einer Servicevereinbarung zusätzlich vereinbart werden.

9.11   Haftungsausschluss für unsachgemäße Verwendung: Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für unsachgemäße Lagerung, den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder Spannung, sowie den Anschluss an ungeeignete Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die auf Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlende Programmsoftware und / oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

 

10.    Zahlungsbedingungen

10.1   Wir rechnen unsere Leistungen gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich nach eigener Wahl, monatlich oder quartalsweise, ab.

10.2   Unsere Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne jeglichen Abzug fällig. Entscheidend ist die Gutschrift auf unserem angegebenen Geschäftskonto. Der Auftraggeber kann der erfolgten Abrechnung innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung schriftlich widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gilt die Abrechnung im Umfang und in der Höhe als akzeptiert.

10.3   Wir können Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % berechnen.

10.4   Für monatlich wiederkehrende Leistungen wird eine gesonderte Rechnung gestellt. Der Betrag ist in dem Auftrag festgehalten und die Vertragsnummer wird vom Leistungsnehmer als Verwendungszweck auf dem Kontoauszug des Leistungsgebers ausgewiesen.

 

11.    Zahlungsverzug

11.1   Bei Zahlungsverzug können wir jegliche weitere Leistung zurückhalten und jede einzelne Dienstleistung abschalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Abschaltung Nachteile für den Auftraggeber entstehen können

11.2   Sämtliche Vergütungen für bislang erbrachte Leistungen können im Falle eines Verzuges fällig werden.

11.3   Leistet der Auftraggeber auch auf eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung nach Fristablauf nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Verträge mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen.

11.4   Weitere Ansprüche an uns wegen Verzug des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

12.    Schlussbestimmungen

12.1   An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger unserer Kunden gebunden.

12.2   Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3   Allgemeiner Gerichtsstand der HELO EDV-Dienstleistungen ist Augsburg.

12.4   Sollte eine oder mehrere der Vertragsbedingungen durch gesetzliche Regelung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg des unwirksam gewordenen Teils unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke.